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Förderung Prozesswärme

Wärme aus Erneuerbaren Energiequellen in den Produktionsprozess integrieren – Kosten sparen – Förderung voll ausschöpfen

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Deutsche Fördermittelberatung » Förderung Prozesswärme

Inhaltsverzeichnis

Kurzinfo Förderung Prozesswärme

  • In vielen Branchen eignen sich Erneuerbare Energien als Quellen für Prozesswärme
  • Die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Produktionsprozess ist der Energiewende zuträglich
  • Deshalb haben Unternehmen die Möglichkeit, eine Förderung für die Integration von Prozesswärme aus erneuerbaren Energien aus der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) zu beantragen
  • Unter Umständen ist ein Zuschuss von bis zu 15.000.000 € möglich

Wie hoch ist die Förderung?

  •  45 % der förderfähigen Kosten
  • Bei kleinen und mitteleren Unternehmen: 55 % der förderfähigen Kosten
  • Maximal 15.000.000 € pro Vorhaben
  • Planungs- und Installationskosten sind in Höhe von bis zu 30 % der Investitionskosten förderfähig
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Geförderte Investitionen zur Einbindung von Prozesswärme

Ersatz oder Neuanschaffung von Anlagen zur Bereitstellung von Wärme aus:

 

  • Solarkollektoranlagen
  • Biomasse-Anlagen
  • Wärmepumpen
  • Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung auf Basis erneuerbarer Energien

Weitere Maßnahmen und Querschnittstechnologien, die die Förderung umfasst

  • Integration der oben genannten Wärmetechnologien in den vorhandenen Produktionsprozess
  • Einrichtung einer Steuerung der Anlagen
  • Einrichtungen zur Messung und Datenerfassung
    • um den Ertrag der Anlagen zu überwachen
    • und um Fehler zu erkennen
  • Wärmespeicher
  • Anbindung an die Wärmesenke(n)
  • Bei Wärmepumpen: Anbindung an eine oder mehrere erneuerbare Wärmequelle
  • Aufständerung und Unterkonstruktion für Solarkollektoren
  • Baumaßnahmen wie Fundamente oder Einhausung

    Die folgenden Nebenkosten zählen ebenfalls zu den förderfähigen Investitionskosten:

     

    • Machbarkeitsschätzungen
    • Planung
    • Installation
    • Montage
    Förderung Prozesswärme
    Sie wollen wissen, welcher Teil Ihrer geplanten Investition bei der EEW als förderfähige Kosten anerkannt wird?
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    Weitere Rahmenbedingungen Förderung Prozesswärme

    Wer kann die Förderung beantragen?

     

    • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit höchstens
      • 250 Mitarbeitern
      • 50 Millionen € Jahresumsatz
      • 43 Millionen € Bilanzsumme
    • Große Unternehmen

    Nicht förderfähige Kosten und Maßnahmen

     

    • Verbesserung der Statik am und im Gebäude
    • Ergänzende Wärmeerzeuger mit fossilen Energiequellen
    • Versicherungen
    • Prüfungen
    • Gutachten
    • Genehmigungen

    Wann wird die Förderung beantragt und ausgezahlt?

     

    Der Antrag muss gestellt werden, bevor mit der Umsetzung der Maßnahmen begonnen wird.

    Den Zuschuss erhalten Sie erst, wenn die Maßnahmen umgesetzt worden sind. Für die Auszahlung muss nachgewiesen werden

    • dass die Anlage die den Vorgaben entsprechende effiziente Leistung bringt
    • und welche Kosten angefallen sind

    Wie wird gefördert?

     

    • direkter Zuschuss, zu beantragen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
    • Kredit mit Tilgungszuschuss der KfW

    Weitere Voraussetzungen

    Die erzeugte Wärme muss zu über 50 % genutzt werden, um Produkte

    • herzustellen
    • weiterzuverarbeiten
    • zu veredeln

    oder um Dienstleistungen zu erbringen.

    Des weitere müssen die Anlagen erneuerbare Energien im Sinne von Artikel 2 Absatz 110 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) nutzen.

    Voraussetzungen Solarkollektoranlagen

     

    • Kollektorertrag (Qkol) von mindestens 525 kWh/m2
    • Geprüft nach Solar Keymark
    • Ohne Solar Keymark Zertifikat: Leistungsfähigkeit von einer akkreditierten Prüfstelle anhand gemessener Leistungsparameter per Gutachten nachgewiesen -> anhand des Nachweises wird über die Förderwürdigkeit entschieden
    • Hinweise und Vorgaben der VDI 3988 „Solarthermische Prozesswärme“ müssen bei Planung, Installation und Inbetriebnahme eingehalten werden
    • Nutzwärmeertrag muss durch eine Jahressimulation ermittelt werden
    • Frost- und stagnationssichere Planung und Ausführung

    Voraussetzungen Wärmepumpen

     

    • Die benötigte Antriebsenergie muss durchgehend messtechnisch erfasst und für mindestens 3 Jahre aufgezeichnet werden
    • Nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, MCS, Keymark, NFPAC, Eurovent, etc.) zertifiziert
    • Beim vorgesehenen Anwendungsfall im Temperaturbereich der Testbedingungen
    • Abweichung der Wärmequellen- und Wärmesenken-Temperatur von den Testbedingungen um maximal 5 K nach oben oder unten
    • Bei Abweichung um mehr als 5 K und fehlender Zertifizierung:
      • Effektive Leistungszahl (COPeff) von mindestens 2,0 nach Herstellerangaben bei den durch den Anwendungsfall vorgegebenen Temperaturen
      • Gütegrad von mindestens 0,4 im vorgesehenen Betriebspunkt
    • Bei Außenluft als Wärmequelle ist der COPeff und der Gütegrad bei 0 °C der Quelle entscheidend.
    • Gas-Wärmepumpen sind dann förderfähig, wenn diese eine Heizzahl (PEReff) von 1,2 für den vorgesehenen Anwendungszweck erreichen

    Modul 2 fördert ausschließlich Wärmepumpen, die erneuerbare aerothermische, geothermische, hydrothermische oder solare Wärmequellen nutzen, die Artikel 2 Absatz 110 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) entsprechen. Für Wärmepumpen mit anderen Wärmequellen nutzen (z.B. Abwärme -> Förderung Abwärmenutzung) besteht ggf. die Möglichkeit einer Förderung durch Modul 4

    Voraussetzungen Biomasseanlagen

     

    • Feuerungsanlagen inkl. Kessel, die Biobrennstoffe nutzen und bei denen es sich nicht um Einzelraumfeuerungsanlagen handelt.
    • Biomasseanlagen, für die der Hersteller der Anlage bestätigt, dass der Wirkungsgrad des Kessels (ggf. inkl. Economizer) den temperaturabhängigen Mindestwirkungsgrad für den vorgesehenen Anwendungszweck auf Basis des unteren Heizwertes übersteigt.
    • Zugehörige Brennstofflager mit Fördersystemen
    • Die Möglichkeit der Nutzung des Brennwertes muss überprüft und bei Möglichkeit realisiert werden. Die Prüfung ist von einer Instanz mit entsprechenden Kompetenzen durchzuführen. Eine Nichtdurchführung muss entsprechend begründet werden.
    • Biomasseanlagen ab 100 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Abgaswärmeüberträger ausgestattet und betrieben werden.
    • Zur Verlängerung der Wartungsintervalle sollte der Einsatz eines Partikelabscheiders vor dem Abgaswärmeübertrager geprüft werden.
    • Die eingesetzte Brennstoffmenge (t) sowie der verwendete Biobrennstoff ist mit ihrer Herkunft, ggf. vorhandenen umweltrelevanten Kennzeichnungen und dem Heizwert (MWh/t) für drei Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage zu dokumentieren und für etwaige Prüfungen vorzuhalten.
    • Folgende Emissionsgrenzwerte müssen zusätzlich zu den jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben des Immissionsschutzes eingehalten werden:
      • Feinstaubgehalt: < 10 mg/m³
      • Kohlenmonoxidgehalt: < 200 mg/m³

    Biobrennstoffe im Sinne des Förderprogramms

     

    • Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder aus Teilen davon. Der Anteil an Produkten, die hauptsächlich zur Nutzung des Energieinhalts angebaut wurden, wie zum Beispiel Anbaubiomasse, darf nicht mehr als 50 % an der gesamten eingesetzten Biomasse betragen.
    • Folgende Abfälle, falls die erzeugte Wärme genutzt wird:
      • Pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie Sägeindustrie (z.B. Straßenbegleitgrün, Stroh und strohähnliche Biomasse, Ernterückstände).
      • Pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie.
      • Natürliche, nicht gefährliche Hölzer aus der Landschaftspflege, sofern sie auf Grund ihrer stofflichen Beschaffenheit mit den Hölzern aus der Forstwirtschaft vergleichbar sind (z.B. Landschaftspflegereste).
      • Faserige pflanzliche Abfälle und Ablaugen aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden.
      • Korkabfälle
      • Holzabfälle inklusive Holzabfällen aus Bau- und Abbruchabfällen, mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln (A IV gemäß AltholzV.) oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen (A III gemäß AltholzV.) enthalten. Altholz der Altholzkategorien A I und A II nach der jeweils gültigen Altholzverordnung ist zulässig.
    • Sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese die Anforderungen nach § 3 Absatz 5 der 1. BImSchV einhalten. Dabei darf der Anteil an Rohstoffen, die hauptsächlich zur Nutzung des Energieinhalts angebaut wurden, nicht mehr als 50 % an der gesamten eingesetzten Biomasse betragen.

    Voraussetzungen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

     

    • Gefördert werden neue, hocheffiziente KWK-Anlagen, welche auf Basis der im Modul 2 beschriebenen Energiequelle betrieben werden und nicht nach dem EEG oder KWKG gefördert werden. Zur Bewertung der Hocheffizienz wird das modifizierte Hocheffizienzkriterium des KWK verwendet.
    • Energiebereitstellung mit Fokus auf Prozesswärme
      • Gefördert werden KWK-Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger, bei denen mehr als 50 % der gesamten bereitgestellten Energie (thermisch und elektrisch) in Form von Wärme für Prozesse oder zur Erbringung von Dienstleistungen verwendet wird.
      • Zu beachten ist auch, dass eine Förderfähigkeit nur gegeben ist, wenn es sich bei der Wärme- und Stromerzeugung um keinen sogenannten „Bei- oder Nebenprozess“ eines anderen Produktionsprozesses, wie zum Beispiel die Herstellung von Kohle aus Biomasse, handelt. Der eingesetzte Energieträger (Biomasse) muss somit vollständig zur unmittelbaren Wärme- und Stromerzeugung im jeweiligen Unternehmen eingesetzt werden.
      • Hinweis: Die Trocknung von Biomasse, die in einer KWK-Anlage des Unternehmens als Brennstoff eingesetzt wird, kann nicht als eigenständiger (zulässiger) Prozess gewertet werden.
    • Überwiegender Eigenverbrauch der bereitgestellten, elektrischen Energie und Verzicht auf eine Einspeisevergütung
      • Die in der zu fördernden KWK-Anlage bereitgestellte elektrische Energie muss überwiegend für den Eigenverbrauch bestimmt sein und darf nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem KraftWärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vergütet werden, falls eine Einspeisung eines Teils der bereitgestellten elektrischen Energie in das elektrische Versorgungsnetz erforderlich ist.
    • Bestimmung der förderfähigen Investitionskosten
      • Der Fokus der Förderung liegt nach wie vor bei der Bereitstellung von Wärme für Prozesse und zur Erbringung von Dienstleistungen. Da aber die Investitionskosten einer KWK-Anlage nicht eindeutig aufgeteilt werden können, sind die gesamten Investitionskosten für die KWK-Anlage förderfähig. Hiervon ausgenommen sind Kosten für die Peripherie der stromerzeugenden Komponenten der Anlage (wie z. B. Stromkabel oder Batteriespeicher).
    • Power-To-Heat-Maßnahmen
      • Die Umwandlung des erzeugten Stroms in Wärme über Power-to-Heat wird weder als Prozesswärme anerkannt noch in dem elektrischen bzw. thermischen Wirkungsgrad berücksichtigt.

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