Hier finden Sie Informationen zur Basis- und Zusatzförderung für die Errichtung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung von 5 bis 100 Kilowatt Nennwärmeleistung.
Die Basisförderung für die Errichtung oder Erweiterung Ihrer Biomasseanlage erhalten Sie, wenn in Ihrem Gebäude zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Anlage, bereits seit mindestens 2 Jahren ein anderes Heizungssystem installiert war (Gebäudebestand).
Die Basisförderung beträgt bis zu 80 Euro je Kilowatt installierter Nennwärmeleistung bei Errichtung einer automatisch beschickten Anlage mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von Biomassepellets (auch als Kombinationskessel), mindestens jedoch:
Die Basisförderung beträgt pauschal 3.500 Euro je Anlage bei Errichtung einer automatisch beschickten Anlage mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von Hackschnitzeln zur Wärmeerzeugung.
Die Basisförderung beträgt pauschal 2.000 Euro je Anlage bei Errichtung von besonders emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln.
Folgende Zusatzförderungen können Sie zusätzlich zur Basisförderung beantragen.
Kombinationsbonus bei BiomasseanlagenEinen Kombinationsbonus können Sie für verschiedene Anlagenkombinationen mit einem förderfähigen Biomassekessel beantragen.
Ein Kombinationsbonus von zusätzlich 500 Euro je Anlagenkombination ist möglich bei:
Für Optimierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Errichtung eines förderfähigen Biomassekessels kann einmalig ein Investitionszuschuss gewährt werden.
Für die Durchführung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Optimierung der Heizungsanlage und der Warmwasserbereitung in Bestandsgebäuden kann eine Zusatzförderung gewährt werden. Förderfähig sind Maßnahmen:
Hinweis: Nicht berücksichtigt werden können
Für Optimierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Errichtung einer Biomasseanlage, deren Förderung ebenfalls bewilligt wird, kann einmalig ein Investitionszuschuss bis höchstens 10 Prozent der förderfähigen Investitionskosten und höchstens 50 Prozent der derzeit geltenden Basisförderung für die Biomasse-Anlage gewährt werden.
Förderfähig sind folgende Maßnahmen:
Informationen zu nachträglichen Optimierungsmaßnahmen (nach 3-7 Jahren)
Ein Gebäudeeffizienzbonus in Höhe von bis zu 50 Prozent der Basisförderung können Sie beantragen, sofern Ihre Anlage in einem effizienten Wohngebäude errichtet wird.
Ein Gebäudeeffizienzbonus in Höhe von bis zu 50 Prozent der Basisförderung kann gewährt werden, wenn die Anlage in einem effizienten Wohngebäude errichtet wird. Effizient sind Gebäude, das zum Gebäudebestand zählt. Effizient sind Gebäude, die die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 erfüllen (Programmnummer 151/152).
Es sind die zur KfW-Förderung notwendigen Online-Bestätigungen eines zugelassenen Sachverständigen vorzulegen.
Zu den Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 zählen:
Bitte informieren Sie sich vor der Auswahl der Biomasseanlage, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach den Förderrichtlinien erfüllt (Liste der förderfähigen Biomasseanlagen ).
Je nach Antragsteller sind unterschiedliche Kriterien der Antragstellung zu beachten:
Den Antrag für die Basisförderung (und Innovationsförderung) müssen Sie innerhalb von 9 Monaten stellen, nach dem Sie Ihre Anlage in Betrieb genommen haben (Ausschlussfrist).
Gleiches gilt bei nachträglicher Optimierung Ihrer Heizungsanlage.
Entscheidend ist, dass Ihr Antrag innerhalb dieser Frist dem BAFA zugeht.
Förderbar sind Anlagen, die Wärme oder Kälte für Gebäude bereitstellen, in denen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme bereits seit mehr als 2 Jahren ein anderes Heizungs- bzw. Kühlsystem installiert ist (Gebäudebestand), das ersetzt oder unterstützt werden soll.
Um den Zuschuss zu erhalten, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
Antrag auf Basisförderung einer Biomasseanlage ( pdf 476 KByte)
Für Privatpersonen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften oder kommunale Zweckverbände.
Bestätigung des Hydraulischen Abgleichs ( pdf 439 KByte)
Anträge von Unternehmen, Betrieben und freiberuflich Tätigen sind vor Vorhabensbeginn zu stellen (zweistufiges Antragsverfahren). Gleiches gilt für Anträge von Genossenschaften und gemeinnützigen GmbH.
Ausnahme: Anträge auf Förderung von Maßnahmen zur nachträglichen Optimierung einer bereits geförderten Anlage. Hier gilt für alle das einstufige Antragsverfahren, sprich: der Antrag ist innerhalb von 9 Monaten nach Inbetriebnahme zu stellen.
Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA.
Der Verwendungsnachweis ist nach Inbetriebnahme und spätestens vor dem Ablauf der im Bewilligungsbescheid genannten Vorlagefrist unter Vorlage der geforderten Unterlagen einzureichen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.
Antrag auf Basisförderung einer Biomasseanlage ( pdf 840 KByte)
Für Unternehmen, Betriebe, freiberuflich Tätige oder Genossenschaften
Die folgenden Hinweise richten sich an interessierte Unternehmer, die als Energiedienstleister tätig sind oder zukünftig tätig sein möchten und bei ihren Kunden solarthermische Anlagen, Biomasseanlagen oder Wärmepumpen installieren und dabei die staatliche Förderung in Anspruch nehmen wollen.
Gefördert wird unter anderem die Errichtung von:
Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Investitionszuschüssen auf Antrag des Contractors an den Contractor gewährt. Im Contracting-Vertrag muss der Contracting-Nehmer darauf hingewiesen werden, dass eine Förderung in Anspruch genommen wird.
Kleinere Anlagen werden mit Festbeträgen gefördert, bei größeren Anlagen steigt der Zuschuss mit der Größe der Anlage (gemessen an der Kollektorfläche oder der Nennwärmeleistung). Anhand der Förderübersichten unter Publikationen können Sie die Höhe der Förderung selbst ermitteln.
Förderbeispiele:
Förderfähige Anlagen müssen:
Einzelheiten finden Sie unter den Überschriften Solarthermie, Biomasse oder Wärmepumpe.
Für jede Anlage ist ein separater Förderantrag zu stellen. Antragsformulare finden Sie unter den Überschriften Solarthermie, Biomasse oder Wärmepumpe.
Contractoren müssen den Förderantrag vor Vorhabensbeginn beim BAFA einreichen. Es gilt das Datum des Antragseingangs. Als Vorhabensbeginn zählen der Abschluss eines Lieferungs- und / oder Leistungsvertrages sowie die Auftragsvergabe. Beim Contracting stellt i. d. R. die Auftragsvergabe an das Installationsunternehmen den Beginn der Maßnahme dar. Reine Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Das BAFA prüft den Antrag und erteilt einen Zuwendungsbescheid, sofern die Anlage förderfähig ist.
Mit dem Zuwendungsbescheid wird der Zuschuss für die sogenannte Basisförderung gewährt. Besonders innovative oder effiziente Anwendungen können zusätzlich zur Basisförderung diverse Zusatzförderungen erhalten.
Der Zuwendungsbescheid beinhaltet diverse Auflagen, u. a. dass die geförderte Anlage mindestens 7 Jahre lang zweckentsprechend zu betreiben ist.
Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides ist die Anlage innerhalb von 9 Monaten in Betrieb zu nehmen (Bewilligungszeitraum). Spätestens einen Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist der Verwendungsnachweis einzureichen. Der Zuschuss wird ausgezahlt, wenn der Verwendungsnachweis vom BAFA geprüft wurde.
Zum Verwendungsnachweis, den der Contractor einreichen muss, zählen:
Mit der Rechnung weist der Contractor nach, dass ihm tatsächlich Kosten entstanden sind. Die Rechnung muss detailliert und auf den Contractor ausgestellt sein. Die Fachunternehmererklärung fragt die technischen Details der Anlage ab. Sie ist vom ausführenden Installateur auszufüllen und zu unterschreiben. Um die Auflage zu erfüllen, dass die geförderte Anlage mindestens 7 Jahre lang zweckentsprechend betrieben wird, muss der Contractingvertrag eine Laufzeit von mindestens 7 Jahren aufweisen.
Antrag auf Basisförderung einer Biomasseanlage ( pdf 840 KByte)
Für Unternehmen, Betriebe, freiberuflich Tätige oder Genossenschaften
Damit die Biomasseanlagen gefördert werden können, müssen einige technische Voraussetzungen erfüllt sein.
Mehr InformationenFolgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Biomasseanlage gefördert werden kann:
Bitte beachten Sie die Regelungen zur Kumulierung der BAFA-Förderung mit anderen öffentlichen Förderungen.
Mehr InformationenBei Maßnahmen, die über das BAFA gefördert werden – außer bei Prozesswärme –, darf die Gesamtförderung höchstens das Doppelte des nach diesen Richtlinien gewährten Förderbetrages betragen (insbesondere bei Inanspruchnahme ergänzender Förderprogramme der Bundesländer). Für den Fall, dass diese Höchstgrenze überschritten würde, werden die Fördermittel des Bundes auf die vorstehende Förderhöchstgrenze gekürzt.
Die Förderung nach diesen Richtlinien ist mit einer Förderung aus den im Rahmen des Kohlenstoffdioxid (CO2) Gebäudesanierungsprogramms aufgelegten KfW-Programmen nur bei folgenden KfW-Programmen kumulierbar: „Energieeffizient Bauen“ (Programmnummer 153), „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ (Programmnummer 167).
Weitere Informationen zur Kumulierung von Fördermaßnahmen - und was Sie dabei beachten sollten - finden Sie hier.
Bitte beachten Sie die Regelungen zur Kumulierung der BAFA-Förderung mit anderen öffentlichen Förderungen.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle